Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die PROLEAGION PremiumMail GmbH (PPM) ist eine E-Mail Marketing Agentur, welche sich auf den Fullservice rund um E-Mail Kampagnen, Grafik, Database und den technischen Versand spezialisiert hat.

1. Geltungsbereich dieser AGB

1.1
Diese AGB gelten für alle Verträge, die die PPM mit im Sinne von § 14 BGB unternehmerisch handelnden Personen (Unternehmern) schließt und die zumindest auch eine Generierung von Datensätzen durch die PPM zum Gegenstand haben. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlich rechtlicher Sondervermögen.

1.2
Auf Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.

1.3
Für Folgegeschäfte ist eine nochmalige ausdrückliche Einbeziehung dieser AGB nicht notwendig, diese AGB gelten auch für alle Folgegeschäfte, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

1.4
Die AGB des Kunden/Auftraggebers gelten nicht. Die PPM widerspricht hiermit der Geltung von AGB des Kunden/Auftraggebers ausdrücklich.

Dieser Widerspruch braucht nach Eingang von Kunden – AGB bzw. eines Hinweises eines Kunden auf die Geltung seiner AGB nicht wiederholt zu werden. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder deren Annahme nicht, dass die PPM den AGB des Kunden zustimme.

1.5
Als „Kunde oder Auftraggeber“ im Sinne dieser AGB gilt jeder Vertragspartner der PPM im Rahmen der obigen Punkte 1.1 und 1.2.

1.6
Frühere AGB der PPM werden durch diese ersetzt, sofern nicht vertraglich eine andere Form vereinbart ist.

2. Vertragsschluss

2.1
Verträge zwischen PPM und dem Kunden kommen durch Angebot und Annahme zustande.

2.2
Sämtliche Angebote von PPM sind freibleibend, sofern sich aus dem jeweiligen Angebot nichts anderes ergibt.

2.3
Alle Vereinbarungen zwischen PPM und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. E-Mail und Telefax wahren das Schriftformerfordernis i. S. dieser AGB.

2.4
Leistungsbeschreibungen PPM sind nur dann selbstständige Garantien im Rechtssinne, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“ gekennzeichnet sind.

3. Vertragsdurchführungsmodalitäten

3.1
Der Kunde übermittelt PPM spätestens 3 Werktage vor Beginn der vertraglichen Dienstleistung PPM sämtliche für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Informationen und Materialien.

Eine spätere Übermittlung führt dazu, dass PPM den Zeitpunkt des Leistungsbeginns nach hinten verschieben oder die Leistung komplett verweigern und den Vertrag stornieren kann. Den bis dahin entstandenen Aufwand kann PPM dem Kunden in Rechnung stellen. Wahlweise kann PPM den tatsächlichen Aufwand beziffern oder pauschal 10% des Auftragswertes (Rechnungssumme) fordern. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass PPM ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.2
Sind die vom Kunden übermittelten Werbemittel nach Ansicht von PPM aufgrund inhaltlicher und/oder technischen Gestaltung für die vertragliche Dienstleistung von PPM nicht oder nur eingeschränkt geeignet (bspw. aufgrund mangelnder Darstellbarkeit, zu erwartender überdurchschnittlicher Abmelderaten bzw. schlechter Performance/Conversion, gesetz- oder sittenwidrige Inhalte), hat PPM das Recht, die Werbemittel nach eigener Vorstellung zu bearbeiten und / oder zu ändern.

Alternativ hat PPM das Recht, Werbemittel zurückzuweisen. In diesem Falle stellt der Kunde PPM umgehend ein unter Berücksichtigung der von PPM genannten Zurückweisungsgründe neu gestaltetes Werbemittel zur Verfügung.

Kosten, Aufwendungen und entgangenen Gewinn, die / der aus verspäteten oder unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden resultieren, hat dieser an PPM zu erstatten. Auch hier gilt: Wahlweise kann PPM den tatsächlichen Aufwand beziffern oder pauschal 10% des Auftragswertes (Rechnungssumme) fordern. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass PPM ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.3
Der Kunde räumt PPM die für die Durchführung der vertraglichen Dienstleistung erforderlichen Rechte ein und sichert zu, Inhaber dieser Rechte zu sein bzw. dem Inhaber dieser Rechte gegenüber berechtigt zu sein, PPM diese Rechte einzuräumen. Allen PPM aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehenden Schaden trägt der Kunde. Der Kunde stellt PPM bei Inanspruchnahme durch Dritte von allen Ansprüchen frei, und zwar auf erstes Anfordern PPM.

3.4
Der Kunde sichert zu, dass die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt. Insbesondere trägt der Kunde die ausschließliche presse-, wettbewerbs- und jugendschutzrechtliche sowie die sonstige Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Werbung, soweit diese von ihm gestellt/vorgegeben wird. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechts- und Sittenkonformität der beworbenen Dienstleistung bzw. des beworbenen Produkts.

Der Kunde versichert insbesondere, dass die Werbematerialien nicht mit sexuellen, pornographischen oder gewaltverherrlichenden Darstellungen versehen sind, nicht Namen oder Begriffe verwendet werden, die auf sexuelle, pornographische oder gewaltverherrlichenden Programme hindeuten oder die für Inhalte mit sexuellen, pornographischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten werben und dass er ggf. erforderliche behördliche Erlaubnisse für die beworbene Dienstleistung bzw. das beworbene Produkt innehat.

PPM ist nicht verpflichtet, die Werbemittel auf deren rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.

3.5
Der Kunde stellt PPM auf erstes Anfordern hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung (einschließlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren) frei, die PPM durch eine Verletzung rechtlicher Bestimmungen bzw. dieser AGB durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe Dritter einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren bzw. zu bearbeiten.

3.6
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen PPM unverzüglich auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und PPM etwaige Beanstandungen per E-Mail, Fax oder Post innerhalb dieser Frist mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und wird mit maximal 3 Tagen konkretisiert. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der (Teil-) Leistung PPM beim Kunden (z. B. der Lieferung eines Datensatzes, der beanstandet werden soll), also in dem Moment, in dem der Kunde die Leistung prüfen kann.

Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Mitteilung, so gilt die erbrachte Dienstleistung als vertragsgemäß, spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.

3.7
Fristen und Termine für eine Leistung PPM gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch PPM.

3.8
Widerruft ein Internetnutzer PPM gegenüber einer erteilten Einwilligung, kann PPM den Kunden hierüber informieren. Eine entsprechende Verpflichtung PPM hierzu besteht allerdings nicht. Informiert PPM den Kunden über einen Widerruf, ist der Kunde für die Beachtung verantwortlich.

Gleiches gilt für sonstige Verlangen von Internetnutzern.

Widerruft ein Adressinhaber seine Einwilligung gegenüber dem Kunden, ist dieser verpflichtet, PPM den Widerruf unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, schuldet er PPM Ersatz aller daraus entstehender Schäden.

4. Nutzungsrechte an Templates/Creatives

PPM räumt dem Kunden an von PPM für den Kunden erstellten Email-Templates bzw. sonstigen von PPM für den Kunden erstellten Vorlagen ein einfaches (nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares), auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und auf die Nutzung im Rahmen von durch PPM durchgeführten Dienstleistungen beschränktes Nutzungsrecht ein.

5. Leistungserbringung durch PPM

5.1
Teilleistungen PPM sind jederzeit zulässig und können von PPM in Rechnung gestellt werden.

5.2
Der Kunde erhält nach Durchführung der vertraglichen Dienstleistung ein Reporting.

5.3
PPM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein vertraglich vereinbartes Kontaktvolumen zu überschreiten. Es wird dabei stets nur die vertraglich vereinbarte Anzahl Kontakte in Rechnung gestellt.

5.4
PPM sichert die Generierung der eingesetzten eigenen Datensätze PPM im DOI-Verfahren zu. Hinsichtlich solcher Datensätze, die PPM nicht selbst generiert, sondern von Dritten erhält, sichert PPM zu, diese Datensätze nur einzusetzen, sofern hierfür eine DOI-Zusage des Lieferanten vorliegt.

Eine Gewähr für die Richtigkeit einzelner Adressen im Leistungszeitraum übernimmt PPM nicht. Eine Gewähr dafür, dass eine rechtlich einwandfrei generierte Adresse im Leistungszeitraum demjenigen zugeordnet ist, der die Adresse bei PPM angemeldet hat, übernimmt PPM nicht. PPM kann ebenfalls nicht gewährleisten, dass ein Adressat (noch) das oder der ist, wofür er sich bei der Erfassung oder letzten Aktualisierung der Daten ausgegeben hat.

Sofern PPM nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges zusichert, übernimmt PPM keine Gewähr für die Richtigkeit eines Datensatzes und das Einverständnis des Adressinhabers für eine werbliche Ansprache desselben.

Eventuelle Beschwerden und / oder Abmahnungen von Adressinhabern stellen keinen Mangel der Leistung PPM dar und begründen keinerlei Ansprüche des Kunden gegenüber PPM, sofern PPM die Beschwerde / Abmahnung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Kunde ist verpflichtet, PPM sofort, d. h. noch am Tag des Eingangs einer Beschwerde / Abmahnung beim Kunden hierüber zu informieren und PPM eine Kopie der Beschwerde / Abmahnung per E-Mail und / oder Telefax zu übersenden. PPM bietet dem Kunden eine Bearbeitung durch einen von PPM zu beauftragendem Rechtsanwalt und die Übernahme der Kosten dieses Rechtsanwalts an. Nimmt der Kunde dieses Angebot nicht an oder übermittelt er die Beschwerde / Abmahnung nicht fristgerecht innerhalb der vorgenannten Frist, ist PPM von jeder Haftung befreit.

5.5
PPM hat ein umfassendes Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Kunde gegen gesetzliche Bestimmungen bzw. gegen in diesen AGB oder sonstigen Vereinbarungen mit PPM vereinbarte Pflichten verstößt.

5.6
Sofern höhere Gewalt (z. B. Krieg, Naturereignisse) oder sonstige, von PPM nicht zu vertretende Ereignisse (Stromausfall, Serverschaden, Hackerangriff) die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen durch PPM einschränken oder unmöglich machen, ist PPM von der Leistungspflicht befreit.

5.7
PPM ist berechtigt, offen und / oder verdeckt Subunternehmer zu beauftragen.

5.8
PPM ist berechtigt, die vom Kunden überlassenen Informationen für die Erbringung der vertraglichen Dienstleistung nach Beendigung des Vertrages zu löschen/vernichten.

Der Kunde ist für die Einhaltung ihm obliegender gesetzlicher, insbesondere handels- bzw. steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen allein verantwortlich und stellt PPM von diesen
Pflichten frei.

6. Zahlungsbedingungen

6.1
Sämtliche Preisangaben PPM verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2
Rechnungen der PPM sind binnen 7 Tagen nach Übermittlung an den Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.3
Ab Fälligkeit kann PPM Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe, bei Verzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fordern. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

6.4
Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen oder von PPM dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Forderungen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, wie die Forderung PPM, gegen die der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht erheben möchte, herrühren.

6.5
PPM ist in jedem Fall berechtigt, Zahlungen des Kunden, beliebig zu verrechnen (z. B. auf ältere, offenstehende Rechnungsforderungen, Zinsen und Kosten). Dies gilt auch bei anders lautender Zahlungsbestimmung des Kunden. Der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert.

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PPM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.6
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, ist PPM berechtigt, weitere (Teil-) Leistungen zurückhalten und sämtliche bereits erbrachten (Teil-) Leistungen abzurechnen, und zwar unabhängig vom Stand der Leistungen / Fortschritt des Projekts.

PPM ist in diesen Fällen berechtigt, die Erbringung weiterer Dienstleistungen, auch falls sie bereits vertraglich vereinbart sind, von der Vorauszahlung der Vergütung für sämtliche bestehenden Aufträge abhängig zu machen.

Die Zahlungsansprüche und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz, bleiben davon unberührt.

6.7
PPM erwirbt an allen, auch unkörperlichen Gegenständen, die der Kunde PPM übergibt, ein Pfandrecht zur Sicherung der Forderungen PPM gegen den Kunden.

7. Haftung und Mängelhaftung

7.1
Für alle vertraglichen und sonstigen Ansprüche des Kunden gegen PPM haftet PPM nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PPM, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Dies gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden, hier haftet PPM für Vorsatz und mittlere Fahrlässigkeit PPM, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

7.2
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung PPM in der Höhe begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

7.3
Die Haftung der PPM für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.4
Alle Schadensersatzansprüche gegen PPM verjähren in einem Jahr nach Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.

7.5
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten für PPM, deren gesetzliche und sonstige Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige externe Beauftragte jeder Art (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).

7.6
Bei mangelhafter Ausführung der Dienstleistung, die deren Zweck nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Kunde Anspruch auf eine einwandfreie Nacherfüllung.

PPM gebührt das Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung vor. Das gilt insbesondere für den Fall, dass PPM die Dienstleistung aufgrund technischer Störungen nicht oder nur zeitweise erbracht hat.

Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung besteht nur, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich oder dem Kunden nicht zumutbar ist. Für die Nacherfüllung kann der Kunde PPM eine angemessene Frist setzen. Findet innerhalb der Frist die Nacherfüllung / Wiederholung nicht statt, kann der Kunde Rückzahlung der anteiligen Vergütung im Umfang der nicht ordnungsgemäß erbrachten Dienstleistung verlangen.

7.7
Wird eine Dienstleistung von PPM nicht oder nur mangelhaft erbracht, weil der Kunde erforderliche Informationen bzw. Materialien unvollständig, verspätet oder mangelhaft zur Verfügung gestellt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt hat, steht PPM die Vergütung in voller Höhe und ohne Nacherfüllung zu, es sei denn, PPM hat es schuldhaft versäumt, etwaig frei gewordenen Ressourcen bis zu dem für die Nicht- oder fehlerhafte Erfüllung ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt anderweitig zu verwerten.

7.8
Jegliche Verantwortung PPM für die Funktionsfähigkeit von Telefonleitungen, des Internets, bei Stromausfällen sowie bei Ausfällen von nicht im Einflussbereich PPM stehender Ressourcen (z. B. Servern) ist ausgeschlossen.

7.9
Der Kunde hat durch zumutbare Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich (§ 377 HGB), maximal innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung (z. B. der Durchführung eines Versandes und der Übermittlung des Reportings) durch PPM zu prüfen und zu rügen, versteckte Mängel hat er unverzüglich, maximal innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung PPM anzuzeigen.

Eine ordnungsgemäße Rüge erfordert eine im Sinne des vorstehenden Absatzes fristgerechte Anzeige des Kunden bei PPM per E-Mail, Telefax oder Post, die mindestens eine Aufstellung der Datensätze, hinsichtlich derer ein Reklamationsgrund geltend gemacht wird, enthält und die für jeden Datensatz den Reklamationsgrund ausdrücklich benennt.

Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch für Teilleistungen.

Versäumt der Kunde die in Absatz 1 genannte Frist, ist PPM von jeglicher Mängelhaftung befreit und ist eine Reklamation von Datensätzen ausgeschlossen.

7.10
Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

8.1
Der Kunde wird in Anwendung der Datenschutzgesetze davon unterrichtet, dass PPM seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet.
Der Kunde ist mit damit einverstanden. PPM ist berechtigt, soweit sich PPM zu Erbringung der Leistungen Dritter bedient, die Daten den beauftragten Dritten zugänglich zu machen, sofern dies erforderlich ist.

8.2
Der Inhalt des Angebotes/Vertrages und sonstige vertrauliche Informationen sind von den Parteien streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nur offengelegt werden, soweit dies rechtlich zwingend erforderlich ist.

Nicht als vertrauliche Informationen gelten jedoch solche Informationen, die dem Kunden bzw. PPM nachweislich bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder vor oder nach Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt geworden sind, ohne dass der Kunde bzw. PPM dies zu vertreten hätten.

9. Kundenschutz

9.1
Beauftrage Subunternehmen verpflichten sich weder selbst noch durch Mitarbeiter noch über Dritte für die Dauer von 12 Monaten nach Abschluss eines Einzelauftrages, dem Endkunden eines jeweiligen Einzelauftrages identische oder gleichartige Leistungen wie zwischen uns und unserem Endkunden vereinbart, anzubieten oder – für den Fall, dass der Endkunde oder ein vom Endkunden beauftragter Dritte die Einbringung einer solchen Dienstleistung beim Auftragnehmer anfragt – zu erbringen. Wird innerhalb der Zeit, in der zu unseren Gunsten Kundenschutz besteht, ein neuer Einzelauftrag bezüglich desselben Endkunden geschlossen, beginnt der Kundenschutz für die Dauer von 12 Monaten wieder neu.

9.2
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Kundenschutzklausel verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an uns, deren Höhe wir nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen und deren Höhe auf Wunsch des Aufragnehmers vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

10. Listenschutz

10.1
Der Werbetreibende verpflichtet sich im Rahmen der Werbeaktionen durch PPM bekannt gewordene oder bekannt gegebene Adresseigner, bei denen die Buchung einer Werbeaktion stattgefunden hat, für die Dauer von 9 Monaten beginnend mit der letzten Buchung nicht direkt über eigene Mitarbeiter oder indirekt über Freelancer oder beauftragte Agenturen zu kontaktieren und diesen Adresseignern die Einbuchung von Werbeaktionen, die mit den über PPM gebuchten Aktionen vergleichbar sind, unter Umgehung der PPM anzubieten oder anbieten zu lassen.

10.2
Erfolgt die Kontaktaufnahme durch den Adresseigner, dann hat der Werbetreibende PPM unverzüglich darüber zu informieren und den Kontakt mit dem Adresseigner abzubrechen bzw. diesen an PPM zu verweisen.

10.3
Der Werbetreibende kann jederzeit mit PPM Rücksprache halten, welche Adresseigner von dieser Schutzklausel umfasst sind, und eine entsprechende Übersicht einfordern.

10.4
Arbeitet der Werbetreibende mit anderen Listbrokern I Dienstleistern I Agenturen, dann hat er sicherzustellen, dass diese den Listschutz beachten.

10.5
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen jede einzelne der vorstehend aufgeführten Pflichten hat der Werbetreibende an PPM eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von EUR 3.000 Euro, zu zahlen.

11. Schlussbestimmungen

11.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Wiesbaden.

11.2
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB in Kraft.

Rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten als durch den Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende, rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen ersetzt, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung denjenigen der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen, wie möglich.

11.4
Eine ordentliche Kündigung des Vertrags während der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für PPM liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen seine Verpflichtungen aus diesen AGB verstößt.